NIV Art 15 Anschlussbewilligung

Die NIV 15 Anschlussbewilligung nach Art. 15 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von fest angeschlossenen, elektrischen Erzeugnissen. Ab 2025 führen wir als Bildungsinstitution die mündlich-praktische Prüfung kostenpflichtig durch. Der Preis für den Prüfungstag wird bald publiziert.

Diese Weiterbildung ist ein Vorbereitungslehrgang
auf die Prüfung NIV Art 15 des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI).

Kurzprofil

Dauer

7 Tage à 8 Lektionen (total 56 Lektionen à 50 Minuten)

Unterrichtstage

7 Tage gemäss Ausschreibung plus praktische Prüfung

Ort

Dübendorf (Zürich)
 

Abschluss

Kursnachweis

Bewilligungsträger Anschlussbewilligung NIV Art 15 (ESTI)

Kosten

CHF 2700.-

Prüfungsgebühr ESTI: CHF 1250.-

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Hast du Interesse an diesem Weiterbildungsangebot?
Raymonde Brem gibt dir gerne Auskunft.

Telefon +41 44 543 70 00
E-Mail info@fm-academy.ch

Kursdaten


NIV Art 15 Anschlussbewilligung

NIV Art 15 Anschlussbewilligung
geplant
04.02.2025 - 15.04.2025
Unterricht:

04. Februar, 11. Februar, 25. Februar, 04. März, 18. März, 25. März, 15. April 2025

praktische Prüfung: 09. Mai 2025

jeweils von 08.00 - 16.30 Uhr

Ort: Dübendorf (Zürich)
Anmeldung
NIV Art 15 Anschlussbewilligung
geplant
16.05.2025 - 11.07.2025
Unterricht:

16. Mai, 23. Mai, 13. Juni, 20. Juni, 27. Juni, 04. Juli, 11. Juli 2025

praktische Prüfung: 18. Juli 2025

jeweils von 08.00 - 16.30 Uhr

Ort: Dübendorf (Zürich)
Anmeldung
NIV Art 15 Anschlussbewilligung
geplant
12.09.2025 - 07.11.2025
Unterricht:

12. September, 19. September, 26. September, 03. Oktober, 24. Oktober, 31. Oktober, 07. November 2025

praktische Prüfung: 28. November 2025

jeweils von 08.00 - 16.30 Uhr

Ort: Dübendorf (Zürich)
Anmeldung

FAQ

Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
1 a. eine Ausbildung (Berufs-, höhere Fachschul- oder Hochschulausbildung) abgeschlossen hat oder sich über mindestens fünf Jahre rechtmässige Praxis in bewilligungspflichtigen Elektroinstallations-Arbeiten ausweist; und
b. mindestens 56 Lektionen à 50 Minuten in Grundlagen der Elektrotechnik, Sicherer Umgang mit Elektrizität, Installationsvorschriften und –normen, Installationskontrolle und Messkunde
sowie Anschlusstechnik und Materialkunde gemäss Anhang bei einem qualifizierten Ausbildner besucht hat.
2 Zur Prüfung wird ebenfalls zugelassen, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als „Elektroinstallateur EFZ“ besitzt.
3 Zur Prüfung wird schliesslich auch zugelassen, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem anderen Beruf besitzt, sofern gemäss der anwendbaren Bildungsverordnung (BiVo) bzw. dem Bildungsplan in der Ausbildung mindestens 200 Lektionen im Bereich Elektrotechnik/Elektrizitätslehre besucht werden müssen.
4 Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen:

Prüfungen NIV – Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI

Für den Kurs wie auch für die Prüfung sind eigene Messgeräte erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, Messgeräte zu Beginn des Kurses zu Spezialkonditionen bei einem Partner der FM Academy zu beziehen.

Ist man 100% anwesend, erhält man am letzten Kurstag unseren Kursnachweis.

Für die Prüfung meldet sich der / die Teilnehmende selbständig beim ESTI an. Wir empfehlen, erst einen Monat nach dem letzten Kurstag die Prüfung abzulegen, um sich richtig darauf vorbereiten zu können. Die Prüfung kostet zusätzlich CHF 1250.-.

Unter bewilligungen.esti.ch kann man sich registrieren.

Die Prüfung kann nach einer bestimmten Zeit wiederholt werden. Das ESTI gibt darüber Auskunft.

Zusätzlich zum Basiskurs bieten wir kostenpflichtig den Vorbereitungstag Intensiv an. Der Termin wird direkt mit dem Schulsekretariat und dem Dozenten abgestimmt.

Fachleute

Unsere Fachleute im Bereich NIV Art 15

Bernhard Frauchiger

Dipl. Elektroinstallateur HFP, Kursleiter SVEB 1
 

  • Elektroinstallationen ZH
  • NIV Art. 15
  • Geräteprüfung
  • D1-D4 Elektro-Anlagen
Gerd Baumann

Elektrosicherheitsberater, Projektleiter Elektro
 

  • NIV Art. 15